Zuzahlung
Zuzahlung
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 39 Abs. 4 SGB V) sind gesetzlich Versicherte und Zusatzversicherte verpflichtet, vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag in Höhe von 10 Euro je Kalendertag als Eigenbeteiligung an das Krankenhaus zu zahlen. Das Krankenhaus leitet diesen Betrag an die Krankenkasse weiter.
Soweit Sie zur Leistung der Zuzahlung verpflichtet sind, erhalten Sie vom Krankenhaus eine Rechnung.
Zuzahlungen, die bereits während des Jahres für vorausgehende stationäre Behandlungen an ein Krankenhaus, an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 32 Abs. 1 S. 2 SGB VI sowie im Rahmen von stationären Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 6 S. 1 SGB V an die Krankenkassen geleistet wurden, werden auf die für ihren aktuellen Krankenhausaufenthalt zu leistende Zuzahlung angerechnet.
Die Zuzahlungspflicht besteht nicht:
- bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- bei ambulanter, vor- und nachstationärer und teilstationärer Behandlung im Krankenhaus
- bei berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung
- bei Krankenhausbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz
- bei Krankenhausaufenthalten zur Entbindung
- bei Befreiung zur Zuzahlungspflicht bzw. wenn Sie bereits 28 Tage Zuzahlung im aktuellen Kalenderjahr geleistet haben.